AGB
Allgemeine Geschäftsbedinungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen
Octavio Barreneche, handelnd unter „Gaia Gartengestaltung, Agrar und Naturschutz“, Homburger Straße 24, 61231 Bad Nauheim
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und seinen Kunden über die Erbringung von Werk-, Dienst- und Lieferleistungen.
(2) Zum Leistungsangebot gehören insbesondere Garten- und Landschaftsbau, Garten- und Grünflächenpflege, Baumpflege und Baumfällungen, Wege- und Pflasterarbeiten, der Bau von Mauern, Einfassungen und Zäunen, Erdarbeiten, Pflanzarbeiten, Be- und Entwässerungsarbeiten, Wasseranlagen, Dach- und Fassadenbegrünung sowie hiermit zusammenhängende Liefer-, Pflege- und Instandhaltungsleistungen. Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung ist die jeweilige individuelle Vereinbarung, insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung oder das Leistungsverzeichnis.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die einen Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Kunde haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angaben zu Leistungen auf der Webseite, in Prospekten oder sonstigen allgemeinen Darstellungen beschreiben das angebotene Leistungsspektrum. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Leistungsverzeichnis und gegebenenfalls den dazugehörigen Plänen.
(2) Ein als verbindlich abgegebenes Angebot kann innerhalb der darin angegebenen Annahmefrist angenommen werden. Ist in einem verbindlichen Angebot keine Annahmefrist angegeben, beträgt diese 14 Kalendertage ab Zugang des Angebots beim Kunden.
(3) Nach Ablauf der Annahmefrist bedarf die Beauftragung einer erneuten Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte zusätzliche oder geänderte Leistungen können zu einer Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfrist führen.
(5) Soweit für Änderungen oder zusätzliche Leistungen keine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, bestimmen sich etwaige Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Arbeiten entsprechend der vertraglichen Leistungsbeschreibung und unter Beachtung der für die jeweilige Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Technische Regelwerke, DIN-Normen, FLL-Regelwerke oder vergleichbare technische Standards werden Vertragsbestandteil, soweit ihre Anwendung gesetzlich vorgeschrieben, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich oder im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Naturprodukte wie Naturstein, Holz, Pflanzen, Rasen und vergleichbare Materialien können natürliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Wuchs, Maserung, Form oder sonstiger natürlicher Eigenschaften aufweisen. Solche für das jeweilige Naturprodukt üblichen und für die vorgesehene Verwendung zumutbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit keine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Maße, Mengen und sonstige Angaben gelten nur dann als Circa- oder Schätzwerte, wenn sie im Angebot oder Leistungsverzeichnis entsprechend gekennzeichnet sind.
(5) Bei Einheitspreisverträgen erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich ausgeführten und abrechenbaren Mengen zu den vereinbarten Einheitspreisen. Bei vereinbarten Pauschal- oder Festpreisen bleibt es vorbehaltlich nachträglicher Leistungsänderungen bei der vereinbarten Vergütung.
(6) Werden während der Arbeiten Umstände erkennbar, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und die eine Änderung oder Erweiterung der Arbeiten erforderlich machen können, insbesondere unbekannte Leitungen, ungeeignete Bodenverhältnisse, Altlasten, verdeckte Bauteile oder sonstige Hindernisse, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren. Weitergehende Leistungen werden grundsätzlich erst nach entsprechender Beauftragung ausgeführt, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zur Abwendung unmittelbar drohender Schäden etwas anderes geboten ist.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat dem Auftragnehmer rechtzeitig die für die vereinbarten Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den notwendigen Zugang zu den Arbeitsbereichen zu ermöglichen.
(2) Der Kunde hat dem Auftragnehmer vorhandene oder ihm bekannte Informationen über unterirdische oder verdeckte Leitungen, insbesondere Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telekommunikations-, Bewässerungs- und sonstige Versorgungsleitungen, mitzuteilen und vorhandene Leitungspläne zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit fehlende, unrichtige oder verspätet zur Verfügung gestellte Informationen des Kunden zu Verzögerungen oder zusätzlichem Aufwand führen, bestimmen sich die daraus entstehenden Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Werden Materialien, Pflanzen, Bauteile oder sonstige Stoffe vom Kunden gestellt, haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf deren ungeeignete oder mangelhafte Beschaffenheit zurückzuführen sind und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eigene Prüf-, Hinweis- und Sorgfaltspflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 5 Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung.
(2) Gegenüber Verbrauchern werden vereinbarte Preise einschließlich der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei Verträgen mit Unternehmern richtet sich die Behandlung der Umsatzsteuer nach den Angaben im jeweiligen Angebot oder Vertrag.
(3) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nur vergütet, soweit hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht. Der Auftragnehmer wird den Kunden soweit möglich vor Ausführung über die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten informieren.
(4) Rechnungen sind, soweit im Vertrag oder in der Rechnung keine andere Zahlungsfrist vereinbart beziehungsweise angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Bei Leistungen, für deren Vergütung eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich Voraussetzung ist, beginnt die Zahlungsfrist nicht vor der Abnahme beziehungsweise einem sonstigen gesetzlichen Eintritt der Fälligkeit.
(5) Abschlagszahlungen können verlangt werden, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden oder ein gesetzlicher Anspruch hierauf besteht.
(6) Der Eintritt des Zahlungsverzugs sowie etwaige Verzugszinsen und weitere Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder sonstige besondere Einsatzbedingungen werden nur berechnet, wenn sie vor Durchführung der betreffenden Arbeiten vereinbart wurden oder der Kunde die entsprechende Leistung nach vorheriger Information über die zusätzlichen Kosten ausdrücklich beauftragt.
(8) An gelieferten beweglichen Sachen und Materialien, die noch nicht fest mit einem Grundstück oder einer anderen Sache verbunden wurden, behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung das Eigentum vor. Für Sachen und Pflanzen, die mit einem Grundstück verbunden oder eingepflanzt werden, gelten die gesetzlichen Eigentumsregelungen.
(9) Soweit die Entfernung und Entsorgung von Schnittgut, Aushub, Altmaterialien, Pflanzen, Bauteilen oder sonstigen Stoffen vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung vom Grundstück zu entfernen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 6 Ausführungs- und Lieferzeiten
(1) Ausführungs-, Beginn- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
(2) Witterungsbedingungen und Bodenverhältnisse können insbesondere bei Erd-, Pflanz-, Pflaster-, Pflege- und Baumarbeiten die fachgerechte Durchführung beeinflussen. Können vereinbarte Arbeiten aufgrund nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Witterungsverhältnisse oder vergleichbarer Umstände vorübergehend nicht fachgerecht ausgeführt werden, verschieben sich die Ausführungszeiten um einen angemessenen Zeitraum.
(3) Entsprechendes gilt bei außergewöhnlichen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Betriebsstörungen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, soweit diese die Leistungserbringung tatsächlich beeinträchtigen.
(4) Wird die Leistung aufgrund eines solchen Umstands dauerhaft unmöglich oder ist einer Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, bestimmen sich die Rechte beider Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Teilleistungen dürfen erbracht werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist, die Teilleistung für ihn sinnvoll nutzbar ist und dem Kunden hierdurch keine unangemessenen zusätzlichen Kosten entstehen.
§ 7 Abnahme
(1) Soweit die vereinbarte Leistung nach ihrer Art einer Abnahme bedarf, wird der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung die Abnahme ermöglichen beziehungsweise ihn zur Abnahme auffordern.
(2) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Eine Leistung gilt nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen als abgenommen.
Ist der Kunde Verbraucher, tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion insbesondere nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(4) Die bloße Nutzung einer Leistung führt nicht allein und automatisch zu einer Abnahme. Die gesetzlichen Regeln über eine ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärte Abnahme bleiben unberührt.
§ 8 Mängelrechte, Pflanzen und Anwuchserfolg
(1) Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Dem Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Gesetzliche Rechte des Kunden auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt.
(3) Eine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Garantie für das Anwachsen, die weitere Entwicklung oder den dauerhaften Bestand von Pflanzen wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart und als Garantie bezeichnet wurde.
(4) Wird eine Fertigstellungs-, Entwicklungs- oder sonstige Pflege gesondert beauftragt, ergeben sich deren Inhalt und Dauer aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die Vereinbarung einer solchen Pflege stellt für sich allein noch keine über die gesetzlichen Rechte hinausgehende Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie dar.
(5) Gesetzliche Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Schaden oder Ausfall nachweislich auf Umständen beruht, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, beispielsweise auf einer entgegen den vereinbarten Pflegehinweisen vorgenommenen Behandlung durch den Kunden oder Dritte, auf vom Kunden gestellten ungeeigneten Materialien oder Pflanzen oder auf nachträglich eintretenden äußeren Einwirkungen, für die der Auftragnehmer nicht verantwortlich ist.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
(2) Ebenfalls unbeschränkt haftet der Auftragnehmer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(4) Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien, bleiben unberührt.
(5) Soweit der Kunde erforderliche Informationen über verdeckte Leitungen, Einrichtungen oder sonstige Gefahrenstellen nicht oder unzutreffend zur Verfügung stellt, richtet sich eine Haftung für hieraus entstehende Schäden danach, inwieweit die jeweilige Vertragspartei den Schaden zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers für eigenes schuldhaftes Verhalten wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
§ 10 Kündigung und laufende Pflegeverträge
(1) Die Rechte der Vertragsparteien zur Kündigung oder sonstigen Beendigung eines Vertrags richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den im jeweiligen Vertrag getroffenen individuellen Vereinbarungen.
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Pflege- oder Wartungsleistungen werden Vertragslaufzeit, Leistungsintervalle und etwaige Kündigungsfristen im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt.
(3) Fehlt bei einem laufenden Vertragsverhältnis eine besondere Vereinbarung über die Beendigung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 Widerrufsrecht von Verbrauchern
(1) Steht einem Verbraucher aufgrund der Art und Weise des Vertragsschlusses, insbesondere bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder einem Fernabsatzvertrag, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, bleiben dieses Widerrufsrecht und die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(2) Der Verbraucher erhält in einem solchen Fall die gesetzlich erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht sowie, soweit vorgeschrieben, ein Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung gestellt.
(3) Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen werden, erfolgt dies unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen. Ein etwaiger Wertersatzanspruch und ein etwaiges Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
(1) An vom Auftragnehmer erstellten Zeichnungen, Plänen, Entwürfen, Leistungsverzeichnissen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben die bestehenden Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte beim jeweiligen Berechtigten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Der Kunde darf ihm überlassene Unterlagen in dem Umfang verwenden, der zur Durchführung und Nutzung des vertraglich vereinbarten Projekts erforderlich ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Weitergabe geschützter Planungsunterlagen an Dritte bedarf der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers, soweit nicht gesetzlich etwas anderes zulässig ist.
(4) Wird ein Angebot nicht angenommen, dürfen überlassene geschützte Planungsunterlagen nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers zur Ausführung des darin geplanten Vorhabens verwendet werden, soweit dem Kunden hierfür keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für wirksam getroffene individuelle mündliche Abreden.
(2) Änderungen und Ergänzungen sollten aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform festgehalten werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
